Lehre

Einführung in das BGB/BGB-AT

Das Ziel der 1-std. Vorlesung „Einführung in das Bürgerliche Recht“ ist, als Propädeutikum für die 3-std. Vorlesung „BGB Allgemeiner Teil“ den Studienanfängern das Zivilrecht als Kernmaterie des juristischen Studiums vorzustellen, dabei einen Überblick über das Bürgerliche Gesetzbuch als Produkt einer 2000jährigen Rechtswissenschaft zu geben, und universell geltende Prinzipien des Zivilrechts zu erläutern. Daneben wird der Anspruch als Mittel der zivilrechtlichen Problemerörterung mitsamt der verschiedenen „Normentypen“ des BGB thematisiert. Die sich direkt anschließende Vorlesung „BGB Allgemeiner Teil“ zielt darauf ab, den Studierenden die juristischen Grundzüge des ersten Buchs des BGB zu vermitteln. Dabei wird auf das Personen- und Sachenrecht des AT eingegangen, um sich dann ausführlich der Rechtsgeschäftslehre zu widmen. Diesbezüglich steht das Recht der Willenserklärungen und der Vertragsschluss sowie die verschiedenen Wirksamkeitsmängel im Fokus der Vorlesung. Daneben werden auch die „Grundlagen des Privatrechts“ wie die Privatautonomie, das Verhältnis von Verpflichtung und Verfügung, das Trennungs- und Abstraktionsprinzip als Spezifikum der deutschen Rechtsordnung und die unterschiedlichen privatrechtlichen Rückabwicklungsmechanismen erläutert. Auch Fragen der Geschäftsfähigkeit und das Recht der Stellvertretung sind Inhalt der Vorlesung, bevor abschließend die Verjährung und der Vertragsschluss unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen behandelt wird.

Übung im BGB für Fortgeschrittene

Nach § 24 Abs. 1 JAPO müssen die Studierenden für die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und hierüber je einen Leistungsnachweis erbringen.

Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene

In Erlangen kann an den Übungen für Fortgeschrittene („Großer Schein“) nur teilnehmen, wer die Teilprüfung der Zwischenprüfung im jeweiligen Fach, eine der Abschlusshausarbeiten (egal in welchem Fach) und die entsprechende Anzahl an Abschlussklausuren im jeweiligen Fach bestanden hat (siehe Abschlussklausuren).

Ablauf der Übungen für Fortgeschrittene

Die Übung für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach ist erfolgreich bestanden, wenn mindestens eine der angebotenen Klausuren bestanden wurde und eine der angrenzenden Hausarbeiten für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach bestanden wurde. Die Klausur und die Hausarbeit, die ebenfalls in der vorlesungfreien Zeit zu bearbeiten ist, müssen dem gleichen oder zwei aneinandergrenzenden Semestern entstammen. Zur Scheinerlangung genügt beispielsweise eine bestandene Hausarbeit im Sommersemester (Semesterferien Sommer) und eine bestandene Klausur entweder aus dem gleichen Sommersemester oder aus dem darauffolgenden Wintersemester.

Die Hausarbeit der Übung für Fortgeschrittene können Sie bereits in den Semesterferien beginnen, in denen Sie die Abschlusshausarbeit schreiben. Die Fortgeschrittenenhausarbeit verfällt aber, wenn Sie die Abschlusshausarbeit nicht bestehen. Alle übrigen Voraussetzungen für die Übungen für Fortgeschrittene müssen vor dem Semester der Übung vorliegen.

Erbrecht

Die Vorlesung behandelt das fünfte Buch des BGB. Schwerpunktmäßig geht es um die gesetzliche Erbfolge, die testamentarische Erbfolge, die Rechtsstellung des Erben, den Erbschaftsanspruch, die Vor- und Nacherbschaft, das gemeinschaftliche Testament und die Grundzüge des Rechts des Erbscheins.

Antike Rechtsgeschichte

Die Vorlesung will die Rechtsordnungen des Altertums, die sich im Umkreis des Mittelmeers entwickelt haben, die Bedingungen und Voraussetzungen ihrer Erforschung darstellen. Beginnend mit den ältesten rechtlichen Schriftdenkmälern, den Keilschriftrechten des Zweistromlandes, soll ein Bogen über Ägypten hin zu den Rechten des archaischen und klassischen Griechenlands sowie zum jüdischen Recht gezogen werden. Einen weiteren Schwerpunkt werden die Wechselwirkungen zwischen dem Recht des römischen Kaiserreichs und den provinzialen Gewohnheiten bilden.

Römisches Privatrecht

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch beruht bekanntermaßen auf dem römischen Recht, vor allem im Schuldrecht, im Mobiliarsachenrecht und Erbrecht. So sind nicht nur die wesent- lichen Prinzipien des Privatrechts wie etwa die Grundsätze von Treu und Glauben, der Pri- vatautonomie oder des Vertrauensschutzes und die privatrechtlichen Institute Schöpfungen der römischen Jurisprudenz, sondern es lassen sich auch unzählige Details der gesetzlichen Regelung auf römische Rechtstexte zurückführen. Freilich kodifiziert das BGB das römische Recht in der Form, wie es Ende des 19. Jh. an den Universitäten wissenschaftlich gelehrt wurde. Die Vorlesung beschäftigt sich mit der Herkunft dieser Rechtsfiguren, die anhand von konkreten Falllösungen entwickelt wurden und wegen ihrer Überzeugungskraft gleichsam überzeitliche Gültigkeit besitzen. Hierzu werden ausgewählte römische Rechtstexte – die den Studierenden samt Übersetzung zur Verfügung gestellt werden – interpretiert.

Römische Rechtsgeschichte

Das römische Recht hat über die Brücke der sog. „Rezeption“ die kontinentaleuropäischen Privatrechtsordnungen und insbesondere das deutsche BGB entscheidend geprägt. Die Vorlesung beschäftigt sich zunächst mit dem Gegenstand dieser Rezeption, dem Gesetzgebungswerk Justinians aus dem 6. nachchristlichen Jahrhundert, sowie dem Vorgang der Wiederentdeckung der justinianischen Quellen im Mittelalter und ihrer wissenschaftlichen Bearbeitung bis ins 19. Jahrhundert hin zu der Form, in der sie schließlich Eingang in das BGB gefunden haben. Nach diesem Ausflug in die neuere Privatrechtsgeschichte wird erörtert, was sich römischen Juristen unter „Recht“ und „Gerechtigkeit“ vorgestellt haben. Weiter soll der verfassungsmäßige Rahmen untersucht werden, innerhalb dessen sich eine so wirkungsmächtige und lange nachwirkende Privatrechtsordnung entwickeln konnte. Dabei wird auch auf die römische Rechtswissenschaft und ihre Protagonisten eingegangen werden. Schließlich wird der römische Zivilprozeß dargestellt, dessen spezifischer Ausgestaltung das römische Privatrecht nach Mommsen „seine logische und praktische Schärfe und Bestimmtheit wesentlich zu verdanken“ hat.